RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/10/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0055 E 26. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100138.L01

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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