RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/10/0134

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §15 Abs1 idF 2016/I/056;
ForstG 1975 §15 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 ForstG 1975 dient nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu, Waldflächen in jener Größe zu erhalten, die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Hinweis, dass im Verfahren zur Bewilligung einer Ausnahme vom Teilungsverbot anderen Personen als dem Waldeigentümer Parteistellung zukommt.Das Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 dient nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu, Waldflächen in jener Größe zu erhalten, die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Nach dem Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Hinweis, dass im Verfahren zur Bewilligung einer Ausnahme vom Teilungsverbot anderen Personen als dem Waldeigentümer Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100134.L01

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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