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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Das Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 ForstG 1975 dient nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu, Waldflächen in jener Größe zu erhalten, die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Hinweis, dass im Verfahren zur Bewilligung einer Ausnahme vom Teilungsverbot anderen Personen als dem Waldeigentümer Parteistellung zukommt.Das Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 dient nach seinem eindeutigen Wortlaut dazu, Waldflächen in jener Größe zu erhalten, die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Nach dem Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot zu bewilligen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Hinweis, dass im Verfahren zur Bewilligung einer Ausnahme vom Teilungsverbot anderen Personen als dem Waldeigentümer Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100134.L01Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017