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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §141 Abs3Rechtssatz
In der Vorinformation wird als zuständige Behörde (gemäß Art. 2 lit. b VO 1370/2007) das BMVIT angeführt. Bei der kurzen Beschreibung des Auftrages heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde "im Wege der" SCHIGmbH den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 der VO 1370/2007 direkt zu vergeben. Ausgehend von der der SCHIGmbH gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 SCHIG 1996 bundesgesetzlich übertragenen Aufgabe kann die Wortfolge "im Wege der" SCHIGmbH in der Vorinformation nur dahin verstanden werden, dass der Vertrag über die Bestellung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen durch die SCHIGmbH als Vertragspartner abgeschlossen werden soll. Sohin ist die SCHIGmbH im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 8 BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Somit ist die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers stammten nicht vom Land Vorarlberg, sondern von der SCHIGmbH, nicht als rechtswidrig zu erkennen.In der Vorinformation wird als zuständige Behörde (gemäß Artikel 2, Litera b, VO 1370/2007) das BMVIT angeführt. Bei der kurzen Beschreibung des Auftrages heißt es, dass die Republik Österreich und das Land Vorarlberg beabsichtigen, vertreten durch das BMVIT als zuständige Behörde "im Wege der" SCHIGmbH den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 5, Absatz 6, der VO 1370/2007 direkt zu vergeben. Ausgehend von der der SCHIGmbH gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, SCHIG 1996 bundesgesetzlich übertragenen Aufgabe kann die Wortfolge "im Wege der" SCHIGmbH in der Vorinformation nur dahin verstanden werden, dass der Vertrag über die Bestellung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen durch die SCHIGmbH als Vertragspartner abgeschlossen werden soll. Sohin ist die SCHIGmbH im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 jener Rechtsträger, der vertraglich einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu erteilen beabsichtigt und somit Auftraggeber. Somit ist die Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers stammten nicht vom Land Vorarlberg, sondern von der SCHIGmbH, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040139.L05Im RIS seit
15.11.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019