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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §141 Abs3Rechtssatz
Der EuGH hat festgehalten: "Der Zweck der Verordnung (EG) 1370/2007 besteht nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 darin, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des (Unionsrechts) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertiger oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte". Dass die Verordnung Nr. 1370/2007 ihrem Wesen nach Modalitäten für das Tätigwerden bei allgemeinen Systemen zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen soll, impliziert, dass sie im Verhältnis zu Letzteren Sonderregeln enthält" (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 in der Rechtssache C-292/15, Hörmann Reisen GmbH, ECLI:EU:C:2016:817, Rn. 44 und 45).Der EuGH hat festgehalten: "Der Zweck der Verordnung (EG) 1370/2007 besteht nämlich nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, Unterabs. 1 darin, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des (Unionsrechts) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertiger oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte". Dass die Verordnung Nr. 1370/2007 ihrem Wesen nach Modalitäten für das Tätigwerden bei allgemeinen Systemen zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen soll, impliziert, dass sie im Verhältnis zu Letzteren Sonderregeln enthält" vergleiche das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2016 in der Rechtssache C-292/15, Hörmann Reisen GmbH, ECLI:EU:C:2016:817, Rn. 44 und 45).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0292 Hörmann Reisen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040139.L04Im RIS seit
15.11.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019