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L72008 Beschaffung Vergabe VorarlbergNorm
B-VG Art14bRechtssatz
Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 1 Abs. 1 des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN).Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040139.L01Im RIS seit
15.11.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019