RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0139

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

L72008 Beschaffung Vergabe Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art14b
LVergabenachprüfungsG Vlbg 2003 §1 Abs1
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtssatz

Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 1 Abs. 1 des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN).Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt. In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden (Hinweis E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040139.L01

Im RIS seit

15.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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