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E3H E12101000Norm
32012H0148 intelligente Messsysteme;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Intelligente Messgeräte-AnforderungsV 2011 keine bestimmte Art der Kommunikationstechnologie vorschreibt, lässt sich nicht ableiten, dass ein Auftraggeber im Rahmen der Festlegung des Auftragsgegenstandes keine Systementscheidung treffen darf. Soweit sich die Revisionswerberin auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zur Vorbereitung der Einführung intelligenter Messsysteme (2012/148/EU) bezieht, genügt der Hinweis, dass sich diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten und bestimmte von diesen benannte, an der wirtschaftlichen Bewertung mitwirkende Stellen richtet. Schließlich handelt es sich bei einer Ausschreibung durch die Auftraggeberin nicht um eine Regulierungsmaßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 TKG 2003, die nach § 1 Abs. 3 TKG 2003 "weitestgehend technologieneutral zu gestalten" wäre.Aus dem Umstand, dass die Intelligente Messgeräte-AnforderungsV 2011 keine bestimmte Art der Kommunikationstechnologie vorschreibt, lässt sich nicht ableiten, dass ein Auftraggeber im Rahmen der Festlegung des Auftragsgegenstandes keine Systementscheidung treffen darf. Soweit sich die Revisionswerberin auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zur Vorbereitung der Einführung intelligenter Messsysteme (2012/148/EU) bezieht, genügt der Hinweis, dass sich diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten und bestimmte von diesen benannte, an der wirtschaftlichen Bewertung mitwirkende Stellen richtet. Schließlich handelt es sich bei einer Ausschreibung durch die Auftraggeberin nicht um eine Regulierungsmaßnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003, die nach Paragraph eins, Absatz 3, TKG 2003 "weitestgehend technologieneutral zu gestalten" wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040133.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017