RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0132

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §125 Abs4 Z1;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z2;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z3;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Verneinung einer plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinn des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 verlangt nicht, dass alle - im Übrigen nur deklarativ aufgezählten - Kriterien des § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 kumulativ erfüllt sind und somit auch geprüft werden müssen. Es führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, dass das VwG nicht hinterfragt hat, ob "der Einheitspreis für geringerwertige Leistungen geringer als für höherwertige Leistungen" war (vgl. § 125 Abs. 4 Z 2 BVergG 2006).Die Verneinung einer plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinn des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 verlangt nicht, dass alle - im Übrigen nur deklarativ aufgezählten - Kriterien des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 kumulativ erfüllt sind und somit auch geprüft werden müssen. Es führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, dass das VwG nicht hinterfragt hat, ob "der Einheitspreis für geringerwertige Leistungen geringer als für höherwertige Leistungen" war vergleiche Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 2, BVergG 2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040132.L02

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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