RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §125 Abs4 Z1;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z2;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z3;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist unter der Beachtung der Kriterien des § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, mwN).Die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist unter der Beachtung der Kriterien des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040132.L01

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten