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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist unter der Beachtung der Kriterien des § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, mwN).Die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist unter der Beachtung der Kriterien des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Kosten enthalten sind (Hinweis E vom 22. November 2011, 2007/04/0201, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040132.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017