Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §19 Abs6Rechtssatz
§ 19 Abs. 6 BVergG 2006 spricht lediglich davon, dass im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden kann. Diese Bestimmung hebt lediglich die Möglichkeit der Berücksichtigung (Ermächtigung) derartiger Aspekte hervor. Ob der Auftraggeber diese Aspekte letztlich berücksichtigt oder nicht, liegt in seinem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN).Paragraph 19, Absatz 6, BVergG 2006 spricht lediglich davon, dass im Vergabeverfahren auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden kann. Diese Bestimmung hebt lediglich die Möglichkeit der Berücksichtigung (Ermächtigung) derartiger Aspekte hervor. Ob der Auftraggeber diese Aspekte letztlich berücksichtigt oder nicht, liegt in seinem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040130.L03Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025