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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0036 E 9. September 2015 RS 3Stammrechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040130.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025