RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0036 E 9. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040130.L01

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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