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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/04/0007 E 17. April 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Betriebsbeschreibung muss insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0085).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040129.L02Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017