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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113;Rechtssatz
Bei § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 handelt es sich um eine Gewerbeausübungsvorschrift. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten (nach § 113 GewO 1994) unabhängig von den Vorschriften zu sehen sind, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs. 1 GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind, so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten (Hinweis E vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005). Gleiches gilt auch für die Regelung des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 (vgl. zur Differenzierung zwischen Betriebsstätte und Betriebsanlage das E vom 22. Februar 1994, 92/04/0224). Zur Beantwortung der betriebsanlagenrechtlichen Frage, ob eine Anlage zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt ist (und damit der Frage, ob zusätzlich eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist), ist auf die Anlage selbst abzustellen. Es ist dagegen betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf Grundlage des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 ausgeübt hat.Bei Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 handelt es sich um eine Gewerbeausübungsvorschrift. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten (nach Paragraph 113, GewO 1994) unabhängig von den Vorschriften zu sehen sind, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind, so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten (Hinweis E vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005). Gleiches gilt auch für die Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 vergleiche zur Differenzierung zwischen Betriebsstätte und Betriebsanlage das E vom 22. Februar 1994, 92/04/0224). Zur Beantwortung der betriebsanlagenrechtlichen Frage, ob eine Anlage zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt ist (und damit der Frage, ob zusätzlich eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist), ist auf die Anlage selbst abzustellen. Es ist dagegen betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf Grundlage des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ausgeübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040128.L02Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018