RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §50 Abs1 Z11;
GewO 1994 §74 Abs1;
  1. GewO 1994 § 50 heute
  2. GewO 1994 § 50 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 50 gültig von 30.11.2004 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 50 gültig von 01.08.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 50 gültig von 01.06.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  7. GewO 1994 § 50 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 50 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

§ 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 bezieht sich ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und ähnlichem auszuüben (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, 2000/04/0141). § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 berechtigt den Gastgewerbetreibenden lediglich zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken). "Vorübergehend" bedeutet, dass diese Tätigkeit lediglich für die Dauer einer "einzelnen besonderen Gelegenheit" (z.B. Volksfest, Wohltätigkeitsveranstaltung, Ausstellung, Markt, Sportveranstaltung, größere Baustelle etc.) ausgeübt werden darf. Diese Einschränkung des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auf die Dauer der "einzelnen besonderen Gelegenheit", in der vorliegenden Rechtssache also die Dauer der durchgeführten Veranstaltung, ergibt jedoch keine Antwort auf die Frage, ob die Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt ist.Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 bezieht sich ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und ähnlichem auszuüben (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, 2000/04/0141). Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 berechtigt den Gastgewerbetreibenden lediglich zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken). "Vorübergehend" bedeutet, dass diese Tätigkeit lediglich für die Dauer einer "einzelnen besonderen Gelegenheit" (z.B. Volksfest, Wohltätigkeitsveranstaltung, Ausstellung, Markt, Sportveranstaltung, größere Baustelle etc.) ausgeübt werden darf. Diese Einschränkung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 auf die Dauer der "einzelnen besonderen Gelegenheit", in der vorliegenden Rechtssache also die Dauer der durchgeführten Veranstaltung, ergibt jedoch keine Antwort auf die Frage, ob die Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040128.L01

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten