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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11;Rechtssatz
§ 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 bezieht sich ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und ähnlichem auszuüben (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, 2000/04/0141). § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 berechtigt den Gastgewerbetreibenden lediglich zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken). "Vorübergehend" bedeutet, dass diese Tätigkeit lediglich für die Dauer einer "einzelnen besonderen Gelegenheit" (z.B. Volksfest, Wohltätigkeitsveranstaltung, Ausstellung, Markt, Sportveranstaltung, größere Baustelle etc.) ausgeübt werden darf. Diese Einschränkung des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auf die Dauer der "einzelnen besonderen Gelegenheit", in der vorliegenden Rechtssache also die Dauer der durchgeführten Veranstaltung, ergibt jedoch keine Antwort auf die Frage, ob die Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt ist.Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 bezieht sich ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und ähnlichem auszuüben (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, 2000/04/0141). Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 berechtigt den Gastgewerbetreibenden lediglich zur vorübergehenden Ausübung des Gastgewerbes (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken). "Vorübergehend" bedeutet, dass diese Tätigkeit lediglich für die Dauer einer "einzelnen besonderen Gelegenheit" (z.B. Volksfest, Wohltätigkeitsveranstaltung, Ausstellung, Markt, Sportveranstaltung, größere Baustelle etc.) ausgeübt werden darf. Diese Einschränkung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 auf die Dauer der "einzelnen besonderen Gelegenheit", in der vorliegenden Rechtssache also die Dauer der durchgeführten Veranstaltung, ergibt jedoch keine Antwort auf die Frage, ob die Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040128.L01Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018