RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0117

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL;
AVG §6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;

Rechtssatz

Der VwGH hat (zur Rechtslage des UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016) bereits klargestellt, dass es, um der UVP-Richtlinie zu entsprechen, ausreichend ist, wenn ein zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllt, die Möglichkeit hat, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken. Aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 geht eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens, noch Parteistellung im Feststellungsverfahrens, noch ein Beschwerderecht einräumt. Die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).Der VwGH hat (zur Rechtslage des UVPG 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,) bereits klargestellt, dass es, um der UVP-Richtlinie zu entsprechen, ausreichend ist, wenn ein zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllt, die Möglichkeit hat, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken. Aus Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, geht eindeutig hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Nachbarn weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens, noch Parteistellung im Feststellungsverfahrens, noch ein Beschwerderecht einräumt. Die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L06

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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