RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung kommt es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Hinweis Erkenntnisse vom 9. April 2013, 2010/04/0105, und vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Die Beurteilung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hat hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen. Den Erläuterungen zu § 319 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP, 136) lässt sich entnehmen, dass für die Kostentragung durch den Auftraggeber darauf abzustellen ist, ob der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers berechtigt war (oder nicht).Für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung kommt es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Hinweis Erkenntnisse vom 9. April 2013, 2010/04/0105, und vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Die Beurteilung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hat hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen. Den Erläuterungen zu Paragraph 319, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 136) lässt sich entnehmen, dass für die Kostentragung durch den Auftraggeber darauf abzustellen ist, ob der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers berechtigt war (oder nicht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040045.L03

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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