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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
BVergG 2006 §319;Rechtssatz
Für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung kommt es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Hinweis Erkenntnisse vom 9. April 2013, 2010/04/0105, und vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Die Beurteilung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hat hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen. Den Erläuterungen zu § 319 BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP, 136) lässt sich entnehmen, dass für die Kostentragung durch den Auftraggeber darauf abzustellen ist, ob der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers berechtigt war (oder nicht).Für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung kommt es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Hinweis Erkenntnisse vom 9. April 2013, 2010/04/0105, und vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Die Beurteilung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hat hinsichtlich Nachprüfungsantrag und Antrag auf einstweilige Verfügung getrennt zu erfolgen. Den Erläuterungen zu Paragraph 319, BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 136) lässt sich entnehmen, dass für die Kostentragung durch den Auftraggeber darauf abzustellen ist, ob der behauptete Sicherungsanspruch des Antragstellers berechtigt war (oder nicht).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040045.L03Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018