RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §319 Abs1;
BVergG 2006 §319 Abs2;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §19 Abs6 Z1;
LVergRG Stmk 2012 §29 Abs1;
LVergRG Stmk 2012 §29 Abs2 Z2;

Rechtssatz

In seinem (zum Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ergangenen) E vom 17. September 2014, 2013/04/0082, hat der VwGH - in Zusammenhang mit einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung - festgehalten, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung daraus ergebe, dass die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten sei. Der VwGH hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzung des (dort) § 19 Abs. 6 Z 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 - wonach der Anspruch auf Gebührenersatz für einen Antrag auf einstweilige Verfügung eine Stattgabe des Nachprüfungsantrags erfordert - auch durch eine Klaglosstellung erfüllt wird. Damit ist zwar die hier zugrunde liegende Frage des Anspruchs auf Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Klaglosstellung in dem Fall, in dem eine Entscheidung über diesen Antrag vor Antragszurückziehung noch nicht ergangen ist, noch nicht geklärt. Allerdings wäre es im Hinblick auf die gesetzlich zum Ausdruck kommende Gleichsetzung der Stattgabe eines Nachprüfungsantrags mit der Klaglosstellung nicht nachvollziehbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Frage des Vorliegens der Voraussetzung des (fallbezogen) § 29 Abs. 2 Z 2 Stmk LVergRG 2012 - der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung - unter Außerachtlassung der Regelung über die Klaglosstellung in § 29 Abs. 1 zweiter Satz Stmk LVergRG 2012 zu prüfen wäre. Auch der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung ist die Klaglosstellung gleichzuhalten. Somit steht aber der Umstand, dass über den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Zurückziehung nicht mehr entschieden wurde, einem Gebührenersatzanspruch hinsichtlich der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr für sich genommen nicht entgegen.In seinem (zum Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ergangenen) E vom 17. September 2014, 2013/04/0082, hat der VwGH - in Zusammenhang mit einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung - festgehalten, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung daraus ergebe, dass die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten sei. Der VwGH hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzung des (dort) Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 - wonach der Anspruch auf Gebührenersatz für einen Antrag auf einstweilige Verfügung eine Stattgabe des Nachprüfungsantrags erfordert - auch durch eine Klaglosstellung erfüllt wird. Damit ist zwar die hier zugrunde liegende Frage des Anspruchs auf Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Klaglosstellung in dem Fall, in dem eine Entscheidung über diesen Antrag vor Antragszurückziehung noch nicht ergangen ist, noch nicht geklärt. Allerdings wäre es im Hinblick auf die gesetzlich zum Ausdruck kommende Gleichsetzung der Stattgabe eines Nachprüfungsantrags mit der Klaglosstellung nicht nachvollziehbar und auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die Frage des Vorliegens der Voraussetzung des (fallbezogen) Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk LVergRG 2012 - der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung - unter Außerachtlassung der Regelung über die Klaglosstellung in Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz Stmk LVergRG 2012 zu prüfen wäre. Auch der Stattgabe des Antrags auf einstweilige Verfügung ist die Klaglosstellung gleichzuhalten. Somit steht aber der Umstand, dass über den Antrag auf einstweilige Verfügung infolge Zurückziehung nicht mehr entschieden wurde, einem Gebührenersatzanspruch hinsichtlich der für diesen Antrag entrichteten Pauschalgebühr für sich genommen nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040045.L02

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten