RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2016/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §319 Abs1;
BVergG 2006 §319 Abs2;
LVergRG Stmk 2012 §29 Abs1;
LVergRG Stmk 2012 §29 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelung des § 29 Abs. 1 und 2 Stmk LVergRG 2012 deckt sich inhaltlich mit jener des § 319 Abs. 1 und 2 BVergG 2006. Wie sich den Erläuterungen zur (Vorgänger)Regelung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 154/2006, entnehmen lässt, wurde im Hinblick auf die starke Verflechtung von Bundes- und Landesrecht im Vergabewesen und die praktische Handhabung durch die Rechtsanwender eine enge Anlehnung der landesrechtlichen Rechtsschutzgesetze an die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen als geboten erachtet (XV. GPStLT RV EZ 674/1, Vorblatt).Die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Stmk LVergRG 2012 deckt sich inhaltlich mit jener des Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006. Wie sich den Erläuterungen zur (Vorgänger)Regelung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2006,, entnehmen lässt, wurde im Hinblick auf die starke Verflechtung von Bundes- und Landesrecht im Vergabewesen und die praktische Handhabung durch die Rechtsanwender eine enge Anlehnung der landesrechtlichen Rechtsschutzgesetze an die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen als geboten erachtet (römisch fünfzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 674/1, Vorblatt).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040045.L01

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten