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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
BVergG 2006 §319 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 29 Abs. 1 und 2 Stmk LVergRG 2012 deckt sich inhaltlich mit jener des § 319 Abs. 1 und 2 BVergG 2006. Wie sich den Erläuterungen zur (Vorgänger)Regelung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 154/2006, entnehmen lässt, wurde im Hinblick auf die starke Verflechtung von Bundes- und Landesrecht im Vergabewesen und die praktische Handhabung durch die Rechtsanwender eine enge Anlehnung der landesrechtlichen Rechtsschutzgesetze an die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen als geboten erachtet (XV. GPStLT RV EZ 674/1, Vorblatt).Die Regelung des Paragraph 29, Absatz eins und 2 Stmk LVergRG 2012 deckt sich inhaltlich mit jener des Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006. Wie sich den Erläuterungen zur (Vorgänger)Regelung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2006,, entnehmen lässt, wurde im Hinblick auf die starke Verflechtung von Bundes- und Landesrecht im Vergabewesen und die praktische Handhabung durch die Rechtsanwender eine enge Anlehnung der landesrechtlichen Rechtsschutzgesetze an die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen als geboten erachtet (römisch fünfzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 674/1, Vorblatt).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040045.L01Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018