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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es steht ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. August 2010, 2010/03/0084, und vom 30. März 1993, 91/04/0020, jeweils mwN). Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. März 2001, 97/03/0201, und vom 28. Jänner 1997, 97/04/0007, jeweils mwN). Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (Hinweis E vom 20. September 1994, 94/04/0039). Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994.Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es steht ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. August 2010, 2010/03/0084, und vom 30. März 1993, 91/04/0020, jeweils mwN). Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. März 2001, 97/03/0201, und vom 28. Jänner 1997, 97/04/0007, jeweils mwN). Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (Hinweis E vom 20. September 1994, 94/04/0039). Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040036.L01Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018