RS Vwgh 2016/12/21 Ra 2014/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. E 23. April 2003, 2000/08/0040).Mit Blick auf Paragraph 68, AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein vergleiche E 23. April 2003, 2000/08/0040).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100054.L02

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten