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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. E 23. April 2003, 2000/08/0040).Mit Blick auf Paragraph 68, AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein vergleiche E 23. April 2003, 2000/08/0040).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100054.L02Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017