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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9;Rechtssatz
Bildet die Organträgerin mit ihren Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen, ist für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebend, mit welchen Ausgangsumsätzen gegenüber Dritten die Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen (vgl. z.B. Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 2 Rz 248, sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, München 2016, § 2 Rz 263, mwN). Soweit die Eingangsleistungen den steuerpflichtigen Gestionsleistungen der Organträgerin an die nicht der Organschaft zugehörigen Gruppenmitglieder zugeordnet werden können, steht der Organträgerin dafür der Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich jener Eingangsleistungen, welche die Gestionstätigkeit der Organträgerin für ihre Organgesellschaften betreffen, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs entscheidend, mit welchen Ausgangsumsätzen der Organgesellschaften (die aufgrund des Organschaftsverhältnisses der Organträgerin zuzurechnen sind) diese Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen. Soweit die Eingangsleistungen in unecht befreite Ausgangsumsätze der Organgesellschaften eingehen, kommt ein Vorsteuerabzug dafür nicht in Betracht.Bildet die Organträgerin mit ihren Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen, ist für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebend, mit welchen Ausgangsumsätzen gegenüber Dritten die Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen vergleiche z.B. Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2, Paragraph 2, Rz 248, sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, München 2016, Paragraph 2, Rz 263, mwN). Soweit die Eingangsleistungen den steuerpflichtigen Gestionsleistungen der Organträgerin an die nicht der Organschaft zugehörigen Gruppenmitglieder zugeordnet werden können, steht der Organträgerin dafür der Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich jener Eingangsleistungen, welche die Gestionstätigkeit der Organträgerin für ihre Organgesellschaften betreffen, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs entscheidend, mit welchen Ausgangsumsätzen der Organgesellschaften (die aufgrund des Organschaftsverhältnisses der Organträgerin zuzurechnen sind) diese Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen. Soweit die Eingangsleistungen in unecht befreite Ausgangsumsätze der Organgesellschaften eingehen, kommt ein Vorsteuerabzug dafür nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130047.X01Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017