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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/16/0021 E 22. Dezember 2016Rechtssatz
Eine Verzinsung des Unterschiedsbetrages zwischen entrichteten vorläufig festgesetzten und später in anderer Höhe endgültig festgesetzten Abgaben sieht das Gesetz weder zu Gunsten noch zu Lasten des Abgabepflichtigen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160020.J02Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017