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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/16/0021 E 22. Dezember 2016Rechtssatz
§ 205a Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung des Rechtsmittels "abhängt". Die ErläutRV zu § 205a BAO, 1212 BlgNR XXIV. GP 28 f, sprechen davon, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit "(a)ls Folge" der (nunmehr) Beschwerde erfolgt, sodass nur jenes Ausmaß der Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit maßgeblich ist, für das das Rechtsmittel (unmittelbar oder mittelbar) kausal war. Auch verdeutlichen die zitierten ErläutRV die rechtspolitische Zielrichtung des § 205a BAO darin, dass dem einseitigen Zinsenrisiko des Abgabepflichtigen nach § 212a BAO entgegen getreten werden solle, sodass zur Auslegung des Begriffes des "Abhängens" im besagten Sinn auf die zu § 212a Abs.1 BAO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.Paragraph 205 a, Absatz eins, BAO setzt voraus, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung des Rechtsmittels "abhängt". Die ErläutRV zu Paragraph 205 a, BAO, 1212 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 28 f, sprechen davon, dass die Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit "(a)ls Folge" der (nunmehr) Beschwerde erfolgt, sodass nur jenes Ausmaß der Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit maßgeblich ist, für das das Rechtsmittel (unmittelbar oder mittelbar) kausal war. Auch verdeutlichen die zitierten ErläutRV die rechtspolitische Zielrichtung des Paragraph 205 a, BAO darin, dass dem einseitigen Zinsenrisiko des Abgabepflichtigen nach Paragraph 212 a, BAO entgegen getreten werden solle, sodass zur Auslegung des Begriffes des "Abhängens" im besagten Sinn auf die zu Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160020.J01Im RIS seit
27.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017