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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen vergleiche E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist vergleiche E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070056.J02Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018