RS Vwgh 2016/12/22 Ro 2014/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen (vgl. E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). § 13 Abs. 2 WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist (vgl. E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht "bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Die damit zum Ausdruck gebrachte Auslegungsregel stellt bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf ab, somit nicht auf nach diesem Zeitpunkt eingetretene Bedarfsveränderungen vergleiche E 3. März 1972, 1336/70 = VwSlg. 8182 A/1972). Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 dient - sofern im Bewilligungsbescheid das Maß der Wasserbenutzung nicht ausdrücklich festgelegt ist - der Ermittlung des Maßes der konsentierten Wasserbenutzung, weshalb etwa nicht an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen ist vergleiche E 29. Oktober 1998, 96/07/0048 = VwSlg. 14998 A/1998). Bei der Ermittlung des historischen Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 ist somit letztlich auf die Wassermenge abzustellen, die der Wasserberechtigte bei voller Ausnützung seiner - bewilligten - Anlagen für seine Unternehmung im Zeitpunkt der Bewilligung benötigte; daher kann etwa als Indiz die Leistungsfähigkeit rechtmäßiger Stau- und Einlassvorrichtungen herangezogen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070056.J02

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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