RS Vwgh 2016/12/22 Ro 2014/07/0056

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §13 Abs2;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die Behörde ihre Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides abgestellt hat.Die Auslegungsregel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die Behörde ihre Beurteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides abgestellt hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070056.J01

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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