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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die Behörde ihre Beurteilung nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides abgestellt hat.Die Auslegungsregel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 stellt auf den "zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf" des Unternehmens ab. Schon angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung stößt es auf keine Bedenken des Gerichtshofes, wenn die Behörde ihre Beurteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 auf den Zeitpunkt des unstrittig den Konsens erweiternden Bewilligungsbescheides abgestellt hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070056.J01Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018