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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0244Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Das (für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, ist darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret behauptet wird.Das (für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit alleine maßgebliche) Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, ist darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200243.L01Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017