RS Vwgh 2016/12/22 Ra 2016/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2016
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §19a;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
ZPO §19;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160095.L03

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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