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22/02 ZivilprozessordnungRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160095.L03Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017