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22/02 ZivilprozessordnungRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215, zum Fall einer von der Klägerin und in weiterer Folge vom Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin erhobenen Berufung unter Hinweis auf Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl. 1/1985, 3 ff, insbes. 10, aus, er
"vermag ... nicht zu erkennen, dass vom Gesetzgeber, der schon für
den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre." Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können. Auch sehen - im vorliegenden Zusammenhang - die ErläutRV (Hinweis 72 BlgNR XX. GP 296) zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre." Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis in Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (und vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 19 a, GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können. Auch sehen - im vorliegenden Zusammenhang - die ErläutRV (Hinweis 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 296) zu Paragraph 19 a, GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160095.L02Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017