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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl VwGH vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0249).Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170126.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017