RS Vwgh 2016/12/22 Ra 2015/17/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl VwGH vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0249).Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170126.L01

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten