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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Bei dem gegenständlichen Wasserkraftwerk handelt es sich um ein unbewegliches Gut iSd § 3 Z 1 AVG auf dem Gebiet zweier Bundesländer. Die Bestimmung des § 101 WRG 1959 enthält Regelungen ua für den Fall, dass sich bestehende oder geplante Anlagen über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken (vgl. Abs. 1 legcit), und in seinem Abs. 5 eine spezielle Regelung für den Fall, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer VwG fällt. Es handelt sich dabei um eine lex specialis gegenüber dem "Auffangtatbestand" des § 3 Abs. 3 VwGVG 2014. Angesichts dieser speziellen Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 kommt die Anwendung des § 3 Abs. 3 VwGVG 2014 nicht in Betracht. Bei gegenteiliger Ansicht wäre dem § 101 Abs. 5 WRG 1959 jeglicher Anwendungsbereich entzogen, weil angesichts des die Zuständigkeit des VwG Wien vorsehenden § 3 Abs. 3 VwGVG 2014 letztlich niemals eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich "mehrerer" VwG fallen könnte. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des WRG 1959 aber nicht unterstellt werden. Damit übereinstimmend hat der VwGH im Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, hervorgehoben, dass § 101 Abs. 5 WRG 1959 eine Regelung darstellt, die die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien VON VORNHEREIN bei EINEM Landesverwaltungsgericht konzentriert. Selbst wenn man nun vor diesem Hintergrund annimmt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses (noch) keine Einigung der beteiligten VwG iSd § 101 Abs. 5 WRG 1959 über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vorlag, ist nichts gewonnen, da § 101 Abs. 5 WRG 1959 in diesem Fall hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der VwG subsidiär darauf abstellt, in wessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet, und ferner festlegt, dass sich bei Wasserbauten die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils richtet.Bei dem gegenständlichen Wasserkraftwerk handelt es sich um ein unbewegliches Gut iSd Paragraph 3, Ziffer eins, AVG auf dem Gebiet zweier Bundesländer. Die Bestimmung des Paragraph 101, WRG 1959 enthält Regelungen ua für den Fall, dass sich bestehende oder geplante Anlagen über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden erstrecken vergleiche Absatz eins, legcit), und in seinem Absatz 5, eine spezielle Regelung für den Fall, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer VwG fällt. Es handelt sich dabei um eine lex specialis gegenüber dem "Auffangtatbestand" des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG 2014. Angesichts dieser speziellen Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 kommt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht in Betracht. Bei gegenteiliger Ansicht wäre dem Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 jeglicher Anwendungsbereich entzogen, weil angesichts des die Zuständigkeit des VwG Wien vorsehenden Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG 2014 letztlich niemals eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich "mehrerer" VwG fallen könnte. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des WRG 1959 aber nicht unterstellt werden. Damit übereinstimmend hat der VwGH im Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, hervorgehoben, dass Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 eine Regelung darstellt, die die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien VON VORNHEREIN bei EINEM Landesverwaltungsgericht konzentriert. Selbst wenn man nun vor diesem Hintergrund annimmt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses (noch) keine Einigung der beteiligten VwG iSd Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vorlag, ist nichts gewonnen, da Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 in diesem Fall hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der VwG subsidiär darauf abstellt, in wessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet, und ferner festlegt, dass sich bei Wasserbauten die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils richtet.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070060.L04Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018