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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0054 B 13. September 2016 RS 2Stammrechtssatz
In Hinblick auf seinen eindeutigen Spruch, nämlich die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit", erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des VwG lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070060.L03Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018