Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35;Rechtssatz
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den VwGH vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl etwa VwGH vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271 (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den VwGH vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche etwa VwGH vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271 (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030030.J02Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017