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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass eine näher bezeichnete GmbH ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführer die Reparatur von Elektrowerkzeugen im Internet unter einer näher bezeichneten Internetadresse angeboten habe. Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten (vgl. hiezu und die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH das E vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0098, mwN). Daher ist die vom VwG aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine näher bezeichnete Tätigkeit als Gewerbeausübung anzusehen sei, nicht von Relevanz, da bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist.Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass eine näher bezeichnete GmbH ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführer die Reparatur von Elektrowerkzeugen im Internet unter einer näher bezeichneten Internetadresse angeboten habe. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten vergleiche hiezu und die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH das E vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0098, mwN). Daher ist die vom VwG aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine näher bezeichnete Tätigkeit als Gewerbeausübung anzusehen sei, nicht von Relevanz, da bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040056.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017