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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0268Rechtssatz
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen betreffend die außerordentliche Revision auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt.Soweit im Zulässigkeitsvorbringen betreffend die außerordentliche Revision auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170267.L01Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017