RS Vwgh 2016/12/30 Ra 2016/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L78003 Elektrizität Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §56;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z6;
ROG NÖ 2014 §20 Abs3a;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 beschränkt die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde mit der Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung der in § 56 NÖ BauO 2014 begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde. Nur diese können daher von der unmittelbar angrenzenden Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. zu einer derartigen beschränkten Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 WRG 1959 den B vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058). Im Rahmen der von der benachbarten Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wahrzunehmenden Ortsbildgestaltung (nach § 56 NÖ BauO 2014) ist die Flächenwidmung insofern von Relevanz, als auf die festgelegten Widmungsarten Bedacht zu nehmen ist (vgl. § 56 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 2014). Eine Parteistellung zur Wahrnehmung des Zustimmungsrecht der Nachbargemeinde nach § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 wird mit § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 in Verbindung mit § 56 NÖ BauO 2014 nicht eingeräumt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 beschränkt die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde mit der Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung der in Paragraph 56, NÖ BauO 2014 begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde. Nur diese können daher von der unmittelbar angrenzenden Gemeinde geltend gemacht werden vergleiche zu einer derartigen beschränkten Parteistellung der Gemeinde nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 den B vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058). Im Rahmen der von der benachbarten Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wahrzunehmenden Ortsbildgestaltung (nach Paragraph 56, NÖ BauO 2014) ist die Flächenwidmung insofern von Relevanz, als auf die festgelegten Widmungsarten Bedacht zu nehmen ist vergleiche Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 2014). Eine Parteistellung zur Wahrnehmung des Zustimmungsrecht der Nachbargemeinde nach Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 wird mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 in Verbindung mit Paragraph 56, NÖ BauO 2014 nicht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040143.L02

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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