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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 10 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung in den Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 8 leg. cit. hat. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Bestimmung, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, fehlt und ein Rückgriff auf § 8 AVG notwendig ist (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0103 zur Bauordnung für Oberösterreich 1875). In § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wird die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde ausdrücklich geregelt. Damit erübrigt sich ein Rückgriff auf § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut zu Folge alleine die Voraussetzungen für die Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen im Grünland.Paragraph 10, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung in den Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 7 und 8 leg. cit. hat. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Bestimmung, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, fehlt und ein Rückgriff auf Paragraph 8, AVG notwendig ist (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0103 zur Bauordnung für Oberösterreich 1875). In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wird die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde ausdrücklich geregelt. Damit erübrigt sich ein Rückgriff auf Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut zu Folge alleine die Voraussetzungen für die Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen im Grünland.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040143.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017