RS Vwgh 2016/12/30 Ra 2016/04/0143

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Veröffentlicht am 30.12.2016
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z6;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §7;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §8;
ROG NÖ 2014 §20 Abs3a;

Rechtssatz

§ 10 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung in den Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 8 leg. cit. hat. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Bestimmung, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, fehlt und ein Rückgriff auf § 8 AVG notwendig ist (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0103 zur Bauordnung für Oberösterreich 1875). In § 10 Abs. 1 Z 6 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wird die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde ausdrücklich geregelt. Damit erübrigt sich ein Rückgriff auf § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut zu Folge alleine die Voraussetzungen für die Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen im Grünland.Paragraph 10, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung in den Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 7 und 8 leg. cit. hat. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Bestimmung, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt, fehlt und ein Rückgriff auf Paragraph 8, AVG notwendig ist (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0103 zur Bauordnung für Oberösterreich 1875). In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ ElektrizitätswesenG 2005 wird die Parteistellung der unmittelbar angrenzenden Gemeinde ausdrücklich geregelt. Damit erübrigt sich ein Rückgriff auf Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014. Diese Bestimmung regelt ihrem klaren Wortlaut zu Folge alleine die Voraussetzungen für die Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen im Grünland.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040143.L01

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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