RS Vwgh 2017/1/10 Ro 2016/03/0026

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Veröffentlicht am 10.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
ZARV 1985 §2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Teilweise Stattgebung - Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz -

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß § 76 Abs 2 LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß § 30 Abs 3 VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd § 30 Abs 2 VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des näher genannten Zivilflugplatzes der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 nicht entgegensteht.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des näher genannten Zivilflugplatzes der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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