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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;Rechtssatz
Teilweise Stattgebung - Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz -
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß § 76 Abs 2 LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß § 30 Abs 3 VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd § 30 Abs 2 VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des näher genannten Zivilflugplatzes der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 nicht entgegensteht.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des näher genannten Zivilflugplatzes der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017