RS Vwgh 2017/1/10 Ro 2016/03/0026

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Veröffentlicht am 10.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §30a Abs3;
ZARV 1985 §2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Teilweise Stattgebung - Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz -

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß § 76 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß § 76 Abs. 2 LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß § 30 Abs. 3 VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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