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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;Rechtssatz
Teilweise Stattgebung - Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz -
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß § 76 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß § 76 Abs. 2 LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß § 30 Abs. 3 VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt sowie eine Mängelbehebungsfrist gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt. Dem mit der dagegen gerichteten Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof die Abänderung dieser Entscheidung des LVwG Tirol gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG und brachte vor, das LVwG Tirol sei zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen, weiters sei die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt, weil die geringe Anzahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017