Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z2;Rechtssatz
Soweit sich die Belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) den Ausführungen in der Revision anschließt und beantragt, der VwGH möge in der Sache selbst entscheiden, wobei sie dazu näher ausführt, dass keine - wie vom VwG angenommene - Doppelbestrafung vorliege, ist dies der Sache nach als Revision zu verstehen, zumal ein Antrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst (vgl. E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040). Diese ist jedoch unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet, sodass sie zurückzuweisen war (vgl. B 9. September 2016, Ra 2016/02/0137).Soweit sich die Belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) den Ausführungen in der Revision anschließt und beantragt, der VwGH möge in der Sache selbst entscheiden, wobei sie dazu näher ausführt, dass keine - wie vom VwG angenommene - Doppelbestrafung vorliege, ist dies der Sache nach als Revision zu verstehen, zumal ein Antrag an den VwGH, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040). Diese ist jedoch unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG verspätet, sodass sie zurückzuweisen war vergleiche B 9. September 2016, Ra 2016/02/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020230.L03Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017