Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1;Rechtssatz
Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. In diesem Sinne ist zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung iSd Art. 4 Abs. 1 7. ZP MRK betreffen (vgl. E 15. April 2016, Ra 2015/02/0226).Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. In diesem Sinne ist zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK betreffen vergleiche E 15. April 2016, Ra 2015/02/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020230.L01Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017