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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. E 7. März 2016, Ra 2016/02/0020).Die Delikte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0020).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020182.L03Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017