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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §16 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass seine Zuständigkeit für noch nicht beim Gerichtshof anhängige Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr besteht, und zwar selbst dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Verfahrenshilfe (für eine Beschwerde an den VwGH) beantragt worden ist (vgl etwa VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051 und Ro 2014/03/0060, sowie vom 26. Mai 2014, Ro 2014/03/0057).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass seine Zuständigkeit für noch nicht beim Gerichtshof anhängige Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr besteht, und zwar selbst dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Verfahrenshilfe (für eine Beschwerde an den VwGH) beantragt worden ist vergleiche etwa VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051 und Ro 2014/03/0060, sowie vom 26. Mai 2014, Ro 2014/03/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030031.J01Im RIS seit
06.03.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017