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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II und III). Die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Mit dem Vorbringen, wonach bei Nichtverlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Revisionswerber erlassen werden könnten, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Ein solcher kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, mwN).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei). Die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Mit dem Vorbringen, wonach bei Nichtverlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Revisionswerber erlassen werden könnten, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Ein solcher kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG dar vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200258.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017