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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0200 Ra 2016/01/0199Rechtssatz
Nur allgemein formulierten Bedenken - hier: im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und den Kriterienkatalog der Dublin III-VO - ohne konkret auf den vorliegenden Fall abzustellen, können die Zulässigkeit der Revisionen nicht begründen (vgl. idS den B vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0047).Nur allgemein formulierten Bedenken - hier: im Hinblick auf die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens und den Kriterienkatalog der Dublin III-VO - ohne konkret auf den vorliegenden Fall abzustellen, können die Zulässigkeit der Revisionen nicht begründen vergleiche idS den B vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010198.N02Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017