Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/08/0003 B 11. Juni 2014 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug des Erkenntnisses an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080004.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017