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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0245Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/20/0069 E 23. Juni 2016 RS 6Stammrechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist.Der VwGH geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190244.L01Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017