RS Vwgh 2017/1/17 Ra 2016/19/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art3;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0069 E 23. Juni 2016 RS 6

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist.Der VwGH geht davon aus, dass Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und nach den mit der Dublin III-VO verfolgten Zielen nur so verstanden werden kann, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen ist, zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190244.L01

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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