Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH geht davon aus, dass er, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des VwG ein Recht im Sinn des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem VwGH selbst dann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten hat, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Art. 144 Abs. 3 letzter Satz B-VG auch für jene Fälle, in denen der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnt (Hinweis B des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, allein schon die vom VfGH vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde bewirke die Zulässigkeit der Revision, nicht beizupflichten.Der VfGH geht davon aus, dass er, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des VwG ein Recht im Sinn des Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem VwGH selbst dann gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten hat, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Artikel 144, Absatz 3, letzter Satz B-VG auch für jene Fälle, in denen der VfGH die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnt (Hinweis B des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, allein schon die vom VfGH vorgenommene Abtretung der an diesen gerichteten Beschwerde bewirke die Zulässigkeit der Revision, nicht beizupflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190073.L02Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017