RS Vwgh 2017/1/18 Ra 2016/22/0096

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Veröffentlicht am 18.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
NAG 2005 §24 Abs2 Z1;
NAG 2005 §24 Abs2 Z2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §41a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hält sich der Fremde seit vielen Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich auf, besuchte hier die Schule, begann eine Lehre und war in den letzten Jahren wiederholt berufstätig und wurden seine bisherigen Verlängerungsanträge jeweils bewilligt, so ist daraus abzuleiten, dass er im Umgang mit Behörden vertraut ist und von ihm daher eine entsprechende Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen erwartet werden kann (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029; E 9. September 2013, 2011/22/0328). Angesichts dessen kann ohne weitere Feststellungen über außergewöhnliche Umstände, die zum Übersehen der Frist gemäß § 24 Abs Z 2 NAG 2005 führten, nicht von einem minderen Grad des Versehens des Fremden ausgegangen werden. Dass der verfahrenseinleitende Antrag nur fünf Tage nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht wurde, ändert nichts am Vorliegen eines groben Verschuldens. Dass der Fremde die Begründung für die verspätete Antragstellung nicht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag, sondern sich erst Monate später mit den Folgen der verspäteten Antragstellung befasste, verstärkt die grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht.Hält sich der Fremde seit vielen Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich auf, besuchte hier die Schule, begann eine Lehre und war in den letzten Jahren wiederholt berufstätig und wurden seine bisherigen Verlängerungsanträge jeweils bewilligt, so ist daraus abzuleiten, dass er im Umgang mit Behörden vertraut ist und von ihm daher eine entsprechende Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen erwartet werden kann vergleiche B 17. Februar 2005, 2005/18/0029; E 9. September 2013, 2011/22/0328). Angesichts dessen kann ohne weitere Feststellungen über außergewöhnliche Umstände, die zum Übersehen der Frist gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer 2, NAG 2005 führten, nicht von einem minderen Grad des Versehens des Fremden ausgegangen werden. Dass der verfahrenseinleitende Antrag nur fünf Tage nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht wurde, ändert nichts am Vorliegen eines groben Verschuldens. Dass der Fremde die Begründung für die verspätete Antragstellung nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag, sondern sich erst Monate später mit den Folgen der verspäteten Antragstellung befasste, verstärkt die grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220096.L02

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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