Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220096.L01Im RIS seit
15.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017