RS Vwgh 2017/1/18 Ra 2016/22/0096

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Veröffentlicht am 18.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1332;
NAG 2005 §24 Abs2 Z1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220096.L01

Im RIS seit

15.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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