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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1 Abs4;Rechtssatz
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach § 1 Z 10 AuslBV 1990 ist vom AMS mit Abweisung vorzugehen (vgl. B 12. November 2013, 2013/09/0102; E 20. Jänner 2015, 2014/09/0004). Die Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS ist somit ein Bestandteil der Umschreibung des nach dieser Ziffer vom AuslBG ausgenommenen Personenkreises. Das Erfordernis einer Anzeige und Anzeigebestätigung stellt eine Präzisierung der Ausnahme für die in Au-pair-Verhältnissen beschäftigten Personen vom Geltungsbereich des AuslBG dar (vgl. VfGH E 9. Oktober 2014, V 67/2013, V 30/2014, V 71/2014). Auch der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Bestrafung nach dem AuslBG (unter anderem) darauf abgestellt, dass dem (dortigen) Beschuldigten vom AMS keine Anzeigebestätigungen ausgestellt worden sind (vgl. E 30. März 2006, 2005/09/0019). Demnach liegt eine vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG iSd § 62 Z 2 NAG 2005 ausgenommene Tätigkeit hinsichtlich eines Au-pair-Verhältnisses nach § 1 Z 10 AuslBV 1990 nur vor, wenn und soweit eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Da eine Anzeigebestätigung mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten und somit zeitlich befristet ausgestellt wird, kommt auch dem Zeitraum, für den eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, Bedeutung zu, weil nur hinsichtlich dieses Zeitraumes eine vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit vorliegt.Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 ist vom AMS mit Abweisung vorzugehen vergleiche B 12. November 2013, 2013/09/0102; E 20. Jänner 2015, 2014/09/0004). Die Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS ist somit ein Bestandteil der Umschreibung des nach dieser Ziffer vom AuslBG ausgenommenen Personenkreises. Das Erfordernis einer Anzeige und Anzeigebestätigung stellt eine Präzisierung der Ausnahme für die in Au-pair-Verhältnissen beschäftigten Personen vom Geltungsbereich des AuslBG dar vergleiche VfGH E 9. Oktober 2014, römisch fünf 67/2013, römisch fünf 30/2014, römisch fünf 71/2014). Auch der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Bestrafung nach dem AuslBG (unter anderem) darauf abgestellt, dass dem (dortigen) Beschuldigten vom AMS keine Anzeigebestätigungen ausgestellt worden sind vergleiche E 30. März 2006, 2005/09/0019). Demnach liegt eine vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG iSd Paragraph 62, Ziffer 2, NAG 2005 ausgenommene Tätigkeit hinsichtlich eines Au-pair-Verhältnisses nach Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBV 1990 nur vor, wenn und soweit eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Da eine Anzeigebestätigung mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten und somit zeitlich befristet ausgestellt wird, kommt auch dem Zeitraum, für den eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, Bedeutung zu, weil nur hinsichtlich dieses Zeitraumes eine vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit vorliegt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220055.L01Im RIS seit
09.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017