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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, G 337/2016 ua, die Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist sowie frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Daher erweist sich die auf die vom VfGH aufgehobene Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 gestützte Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG als inhaltlich rechtswidrig und ist gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, G 337/2016 ua, die Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist sowie frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Daher erweist sich die auf die vom VfGH aufgehobene Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 gestützte Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG als inhaltlich rechtswidrig und ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220024.L01Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017